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Ablauf des Strafverfahrens

Systemmeldungen:

Jeder erzwungene sexuelle Übergriff und jede Vergewaltigung stellen für die Opfer eine tiefe körperliche und seelische Demütigung dar. Ihre sexuelle Selbstbestimmung wurde verletzt, ihre persönlichen Grenzen wurden gewaltsam überschritten.

Wer sind die Täter?

Bei etwa 2/3 aller angezeigten Vergewaltigungen kannten sich Täter und Opfer bereits vor der Tat mehr oder weniger gut; denn es gibt immer wieder Täter, die glauben, "Rechte" daraus ableiten zu können, wenn

  • sich jemand von ihnen nach Hause bringen lässt,
  • sie "auf einen Kaffee" eingeladen werden,
  • bereits Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden.

Die Täter sind in den seltensten Fällen einzelgängerische Psychopathen oder Triebtäter.

Auch in engen Beziehungen kann es, unabhängig vom Geschlecht, zu (sexuellen) Gewalttaten kommen, insbesondere dann, wenn eine Trennung beabsichtigt ist.

Gerade in den Fällen, in denen das Opfer den Täter gut kennt, sind die Opfer unsicher, ob das von ihnen Erlebte tatsächlich Unrecht und eine Straftat ist und welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben.

Straftatbestände bei sexueller Gewalt

Die Neufassung des § 177 StGB hat den Unterschied zwischen ehelicher und außerehelicher Vergewaltigung abgeschafft. Außerdem gelten nun alle erzwungenen "sexuellen Handlungen" als Vergewaltigung – unabhängig davon, ob sie durch den Ehepartner, bekannte oder fremde Personen verübt worden sind. Unter Strafe stehen der gewaltsame anale, orale und vaginale Geschlechtsverkehr sowie sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper (sowohl das Eindringen in den Körper des Opfers als auch in den des Täters) verbunden sind.

Eine besondere Schwere stellt die Tat immer dann dar, wenn sie von mehreren Tätern gemeinschaftlich begangen wird.

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